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Werkstatt in der Zukunft

Werkstatt in der Zukunft oder
„Wohin uns der Weg führen kann“

Der folgende Text ist leider in nicht in leichter Sprache geschrieben, da er sich an Fachleute und Experten richtet!

Falls Sie Fragen hierzu haben wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner (siehe rechte Spalte)!

Die Werkstatt wird gebraucht – heute und in Zukunft

Werkstätten für behinderte Menschen sind hochspezialisierte Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Sie haben ein Dienstleistungsangebot entwickelt, das täglich an über 2.600 Standorten in Deutschland rund 300.000 Menschen mit Behinderung bei der Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt. Diese hohe Standortdichte sichert ein flächendeckendes Angebot mit hohen Qualitätsstandards.

Werkstätten schaffen „Ausgleichsstrukturen“ aufgrund der Exklusion bestimmter Personengruppen vom Arbeitsmarkt, die nämlich ohne Werkstatt keinen Bezug zum Arbeitsleben und damit keinerlei berufliche Perspektive hätten.

Die Prognose einer wahrscheinlich längerfristigen bis dauerhaften Exklusion einer Person vom Arbeitsmarkt ist faktisch die Zugangsvoraussetzung in die Werkstatt.

Solange die Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer – kaum Interesse an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen haben können, solange sind Werkstattträger gefordert, Brücken in die Arbeitsgesellschaft zu bauen, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Die Inklusion gerade auch schwerer behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft ist erklärtes Ziel der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Deshalb sind die Aufgaben der Werkstätten und ihr gesetzlicher Auftrag notwendiger denn je.

Inklusion, verstanden als Einbezug in die Gemeinschaft bei gleichzeitigem Respekt der Individualität, darf nicht ausschließlich bzw. einseitig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fokussieren, sondern muss die individuelle Lebensqualität vielmehr in den Blick nehmen.

Die ausschließliche Bezugnahme auf Art. 27 der UN-Konvention (Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt) zur Definition von gelingender Inklusion ist zu engführend bzw. schließt bestimmte Personengruppen aus.

Es kommt auf die Ausgewogenheit der unterschiedlichen Politikfelder an, wie es aus Art. 9 (Zugänglichkeit), Art. 12 (Rechtsfähigkeit), Art. 14 (Freiheit und Sicherheit der Person), Art. 19 (Einbezug in die Gemeinschaft), Art. 24 (Bildung) und Art. 26 (Rehabilitation) der Konvention zum Ausdruck kommt.

In dieser Gesamtheit ist das Werkstattangebot zu bewerten.

Der Kern der Werkstatt: eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Durch eine entsprechende Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung sowie durch maßgeschneiderte Assistenzleistungen unterstützt die Werkstatt Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung zeitweise oder dauerhaft keinen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

Der Dreiklang von Arbeitsorganisation, Arbeitsassistenz und Arbeitsplatzgestaltung braucht verlässliche Strukturen und führt derzeit zu den Formen:

  • dauerhaft geregelte Arbeit in der Werkstatt
  • an die Kompetenzen der Betroffenen angepasste Qualifizierung
  • Praktikum in einem Unternehmen
  • ausgelagerter Werkstattplatz bzw. begleitete betriebsintegrierte Beschäftigung in einem Unternehmen.

Werkstatt bietet ein ganzheitliches Setting, das sowohl die persönliche und berufliche Bildung als auch die Heranführung an die möglichst selbständige Bearbeitung mehr oder weniger komplexer Arbeitsaufträge umfasst.

Dadurch sollen die Werkstattbeschäftigten die Möglichkeit erhalten, ihre Leistungsfähigkeit (wieder) zu steigern und entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen ein erfülltes Arbeitsleben zu gestalten.

Zur Förderung der Beschäftigten mit Behinderung bedarf es einer breiten Palette an Arbeitsangeboten. Daher sind Werkstätten in unterschiedlichen Gewerken und Branchen aktiv und stellen unterschiedliche Produkte her bzw. erbringen unterschiedliche Dienstleistungen.

Sie gehen die Verpflichtung ein, grundsätzlich jedem Menschen mit Behinderung eine Arbeits- oder Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten und verlieren dabei gerade die Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen nicht aus dem Blick. Werkstätten denken „von den Schwächsten her“.

Die Aufgabe der Werkstatt ist die Förderung behinderter Menschen. Daraus ergibt sich ihre Rolle als Anbieter von Gütern und Dienstleistungen.

Nur wenn die Werkstatt sowohl ein wirksames Förderkonzept umsetzt als auch im Wirtschaftsleben erfolgreich agiert, kann die berufliche Rehabilitation der Werkstattbeschäftigten optimal gelingen.

Wirtschaftlicher Erfolg im Sinne von Vollbeschäftigung und vielfältiger Arbeitsaufträge führt zu attraktiven, abwechslungsreichen sowie unterschiedlich anspruchsvollen Arbeitsplätzen.

Dabei kommt der Arbeitsgestaltung, also der Anpassung der Strukturen und Prozesse der Arbeitsaufgaben an die Bedarfe und das Leistungsvermögen der behinderten Beschäftigten, eine Schlüsselrolle zu. In diesem Sinne sind Werkstätten Sozialunternehmen. Sie sind sozial produktiv.

Mit ihren Leistungen erfüllen Werkstätten eine gesellschaftliche Aufgabe. Dieser Auftrag seitens des Staates ist gesetzlich definiert und dauerhaft gesetzt. Zugleich haben Werkstätten immer wieder ihre Zukunftsfähigkeit unter Beweis gestellt und sich stetig weiter entwickelt.

Die Position behinderter Menschen im Teilhabeprozess stärken

Es ist Aufgabe der Rehabilitationsträger, Grundstrukturen für die Teilhabe am Arbeitsleben vorzuhalten, anzupassen und weiterzuentwickeln. Entsprechend des Grundsatzes der gleichwertigen Leistungsqualität sind diese Grundstrukturen so zu entwickeln, dass Umfang, Inhalt und Qualität der Leistung gesichert sind und unterschiedliche Teilhabemöglichkeiten entstehen.

Das vom Gesetzgeber verankerte Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung wird durch Ermessens- und Verhältnisgrenzen von den Rehabilitationsträgern häufig ausgehebelt. Es muss endlich zu einem Grundpfeiler des Handelns aller Akteure werden.

Der Betroffene muss „Herr des Verfahrens“ sein. Er muss seine rechtlichen Ansprüche und seine Vorstellungen zu deren Umsetzung geltend machen können, um damit so viel Selbstbestimmung wie möglich zu erhalten.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, alle diesem Recht entgegenstehenden Normen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Dazu gehört auch, dass leistungsberechtigten Menschen die Wahl in Bezug auf die Werkstatt, die Werkstattleistung bzw. den Ort der Leistungserbringung frei steht.

Werkstattleistung personenzentriert gestalten

Die personenzentrierte Werkstattleistung ist grundsätzlich ortsunabhängig. Sie ist daher nicht ausschließlich fixiert auf die Gebäude der Werkstatt. Um diese Leistung erbringen zu können, bedarf es einer entsprechenden Infrastruktur – dort, wo die Werkstattleistung erbracht wird.

Die Werkstattleistung kann in ganz unterschiedlichen arbeitsweltlichen Kontexten und an ganz unterschiedlichen Orten stattfinden. Dazu müssen die beteiligten Akteure Werkstätten tendenziell weiter ausdifferenzieren und ihre Aufgaben personenzentriert weiterentwickeln („Werkstatt als personenbezogene Leistung“).

Die Professionalität zur personenzentrierten Gestaltung der Werkstattleistung ist umfassend voranzutreiben. Damit steigt die Chance, dass Werkstattbeschäftigte zunehmend mit nicht behinderten Menschen zusammen arbeiten. Die Klammer aller Werkstattleistungen – an welchem Leistungsort auch immer müssen nach wie vor die bestehenden Leistungs- und Qualitätsstandards bilden.

Wer die Wahl hat, kann auch auswählen. Durch Vielfalt tragen die Werkstätten dafür Sorge, dass ihre Angebote zahlreiche Wahlmöglichkeiten bieten. Zu ihren Aufgaben gehört es auch, die Werkstattbeschäftigten zu befähigen, sich innerhalb dieses Angebotes zu orientieren.

Mitwirkung der Werkstattbeschäftigten verbessern – WMVO weiterentwickeln

Werkstätten müssen die Mitwirkungsmöglichkeiten der Beschäftigten voll entfalten. Sie sind unabhängig von der Art oder Schwere der Behinderung des Beschäftigten oder dessen Geschäftsfähigkeit zu gewährleisten.

Im organisatorischen Werkstattalltag bzw. bei der Erbringung der Werkstattleistung soll die Einflussnahme der Beschäftigten weiter gestärkt werden.

Auch sind die Informationspolitik (bedarfsgerechte Kommunikation und Sprache), Arbeitsinstrumente und -prozesse sowie Bildungsangebote so zu gestalten, dass die Menschen mit Behinderung möglichst gleichberechtigt mitwirken und gegebenenfalls mehr Verantwortung übernehmen können.

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) ist in diesem Sinne und unter Berücksichtigung der nachhaltigen Finanzierung der Arbeit der Werkstatträte und deren überregionalen Gremien zu überarbeiten.

Anerkennung der Bildungsinhalte und Berufsbildungsabschlüsse

Die Werkstätten gehen in der täglichen Förderpraxis von einem weiten Bildungsbegriff aus, der durch Bildung der Persönlichkeit und Förderung der persönlichen Kompetenzen die Chancen und Möglichkeiten des Einzelnen zur Teilhabe im Arbeitsleben festigen und erweitern soll.

Dies ist notwendig, um angesichts der sich weit ausdifferenzierenden Förderbedarfe der einzelnen Menschen eine inhaltlich passgenaue und zeitlich offene Form der individuellen Bildungsgestaltung anbieten zu können.

Werkstätten sind bisher nicht im bundesweiten System der Beruflichen Bildung verortet. Daraus resultiert, dass die Nutzung der erworbenen Bildungsleistungen des Einzelnen für seine berufliche Weiterentwicklung nicht möglich ist.

Bundesweit anerkannte Berufsbildungsgänge und -abschlüsse entsprechend der Kompetenzniveaus schwer behinderter und anderer eingeschränkter Menschen können diese Situation verändern.

Sie fördern ein gemeinsames Grund- und Qualitätsverständnis der beteiligten Akteure (z. B. Ausbildungsbetriebe/Bildungsanbieter, Berufsbildungsforschung, Arbeitgeber, Werkstätten) und möglichst nahtlose Übergänge.

Die Orientierung an angepassten Ausbildungsinhalten im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes erhöht die Anschlussfähigkeit schwerbehinderter Menschen inner- und außerhalb der Werkstatt an Berufsausbildung und Arbeitstätigkeit.

Die notwendige Individualisierung und Binnendifferenzierung wird nach wie vor durch die Kompetenz der Fachkräfte vor Ort sichergestellt. Im Rahmen der Werkstattleistung sollte es zukünftig möglich sein, individuelle berufliche Qualifizierungsmöglichkeiten in einem abgestimmten und am Berufsbildungsgesetz orientierten Verfahren anzubieten.

Grundsätzlich sollte mindestens der gleiche zeitliche Rahmen für die Qualifizierung durch die Werkstatt und einer Berufsausbildung gelten. Eine Erweiterung des Berufsbildungsbereiches auf mindestens drei Jahre ist daher längst überfällig.

Werkstattleistungen für schwerst- und mehrfach behinderte Menschen gestalten

Menschen mit schwerer und/oder mehrfacher Behinderung werden derzeit in vielen Bundesländern nicht nur vom allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern auch von der Werkstattleistung ausgeschlossen, weil sie vermeintlich kein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ erwarten lassen.

Diese Zugangsbeschränkung ist abzuschatten, um auch schwerst-mehrfachbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben, das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Absicherung zu ermöglichen – dies ist auch ein Gebot der UN-Konvention.

Auch die „Tagesförderung unter dem verlängerten Dach der Werkstatt“ beinhaltet keine vollständige Gleichstellung zum rechtlichen Status der Werkstattbeschäftigten.

Es gehört zu den Kernkompetenzen der Werkstätten, Arbeitsprozesse so zu untergliedern, dass jede Person – ungeachtet der Art oder Schwere ihrer Behinderung – eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen kann, wenn die personellen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst sind.

In diesem Falle wären die Werkstätten selbstverständlich zur Aufnahme dieser Personen verpflichtet.

Menschen mit schweren und/oder mehrfachen Behinderungen sollen entsprechend des Wunsch und Wahlrechts frei entscheiden können, ob sie die Leistungen des Arbeitsbereiches einer Werkstatt oder die einer Tagesförderstätte in Anspruch nehmen möchten.

Angebot der Werkstattträger für die Sozialraumentwicklung nutzen

Arbeit für schwerbehinderte Personen in einem für alle zugänglichen Arbeitsmarkt muss in vielfältiger Form und individuell organisiert werden.

Werkstätten sind ein Baustein im vielfältigen Netz, das miteinander verbunden und durchlässig gestaltet werden sollte. Werkstattträger als spezialisierte Unternehmen der Sozialwirtschaft haben eine besondere Expertise.

Sie sind mit ihrem Fachwissen, ihren Strukturen und Netzwerken in der Lage, neben den heute schon möglichen Werkstattleistungen weitere individuell maßgeschneiderte Arbeitsangebote vorzuhalten,z. B. in folgenden Formen:

  • stundenweise Beschäftigung zur Strukturierung des Alltags
  • Zuverdienst nach individueller Absprache
  • Unterstützte Beschäftigung
  • Begleitung durch Integrationsfachdienste
  • Beschäftigung in einem Integrationsbetrieb
  • Persönliches Budget (für Arbeit)
  • Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung in den eigenen Trägerstrukturen
  • Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, gegebenenfalls mit (anfänglicher) Begleitung am Arbeitsplatz (Arbeitsassistenz)

Werkstattträger, die diese breite Palette zur Verfügung stellen, bieten ein System zur Teilhabe am Arbeitsleben und leisten einen aktiven Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung.

Dies verbessert die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Beschäftigungsformen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit und Kompetenz der schwerbehinderten Personen.

Die Werkstattträger sind als beständiger und fachlich kompetenter Partner mit der Wirtschaft und den Kommunen auf vielfältige Weise vernetzt.

Für viele Unternehmen ist das Know-how der Werkstattträger wertvoll, z. B. bei der Unterstützung von sogenannten leistungsgewandelten Mitarbeitern.

Werkstattträger können so dazu beitragen, Arbeitsplätze in diesen Unternehmen zu erhalten.

Darüber hinaus leisten die Werkstattträger einen Beitrag zur Entwicklung der Sozialräume sowie zur Beheimatung der Menschen in ihren Regionen.

Sie beteiligen sich in vielfältiger Weise an den wichtigen Übergängen zur Lebensgestaltung, z. B. Schule/Beruf oder Beruf/Ruhestand.

Ihre Angebote schließen nahtlos an Therapie und Gesundheitsfürsorge an.

Transparente Bedarfsfeststellungsverfahren und einheitliche Qualitätsstandards sichern

Bedarfsfeststellungsverfahren müssen die Kriterien der personenzentrierten Teilhabe beinhalten. Das bedeutet, dass ein solches Verfahren im Einvernehmen aller Beteiligten durchgeführt werden muss.

Dies kann bei Entscheidungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein „Teilhabeausschuss“ (weiterentwickelter Fachausschuss) sein, der die Aufgaben des bisherigen Fachausschusses bei stärkerer Einbeziehung der Menschen mit Behinderung weiterführt.

Die hier in Jahrzehnten aufgebaute Expertise und die gewachsene vertrauensvolle Zusammenarbeit der unterschiedlichen Beteiligten bilden somit die Grundlage für eine einvernehmliche Bedarfs- und Teilhabeplanung.

Damit würde auch eine direkte Verknüpfung von Bedarfsfeststellung und Leistungsfinanzierung, die nicht der Personenzentrierung entspricht und häufig zu einer Bedarfsfeststellung nach Kassenlage führt, vermieden.

Zugleich muss das Verfahren zur Auswahl unterschiedlicher Leistungserbringer offen und transparent gestaltet werden. Dazu müssen die Leistungsträger ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen, bundeseinheitliche Qualitätsstandards für alle Leistungserbringer zu formulieren.

Diese Standards bilden die entscheidende Grundlage dafür, dass die im Bedarfsfeststellungsverfahren formulierten Ziele und Bedarfe auch erfüllt werden können.

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Bereichsleitung Werkstatt/Technik: Herr Patzelt
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Fax: 03925/ 8008 32
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